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Wirkungen der Adoption

Grundsatz:

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern und das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Die Wirkungen der Adoption treten grundsätzlich mit dem Zeitpunkt ein, indem sie ausgesprochen wird, vorbehaltlich des Eintritts der Rechtskraft.

Eine ausgesprochene Adoption ist endgültig. Es ist lediglich eine Anfechtung nach Art. 269 f. ZGB möglich.

Die einzelnen Wirkungen:

1. Verwandtschaft

Die Adoption löst unwiderruflich sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie. Vorbehalten bleibt das Kindesverhältnis bei der Stiefkindadoption zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Gleichzeitig begründet die Adoption ein Kindesverhältnis zu den Adoptiveltern respektive dem Adoptivelternteil und damit die Verwandtschaft sowie Schwägerschaft in der Adoptivfamilie. Gleichzeitig begründet die Adoption ein Kindesverhältnis zu dem Adoptiveltern und damit die Verwandtschaft sowie Schwägerschaft in der Adoptivfamilie.

Das Ehehindernis der Verwandtschaft wird in der Adoptivfamilie begründet und bleibt in der Herkunftsfamilie aus eugenischen Überlegungen bestehen.

2. Namen

Die adoptierte Person erhält den Familiennamen der verheirateten Eltern bzw. denjenigen des Einzeladoptierenden. Der ursprüngliche Name erlischt automatisch. Die namensrechtlichen Wirkungen treten nur beim Adoptierten ein und erstrecken sich nicht auf jene Personen, die ihren Namen vom Adoptierten ableiten (Ehefrau und gemeinsame Kinder). Ausser diese stimmen der Namensänderung zu. Bei Adoption einer verheirateten Frau tritt der Adoptivname anstelle des Ledignamens.

Die Adoptiveltern können dem minderjährigen Kind bei der Einzeladoption und der gemeinschaftlichen Adoption einen neuen Vornamen geben.

3. Bürgerrecht

Das minderjährige Kind erhält das Kantons- und Gemeindebügerrecht des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt. Die Erwachsenenadoption erwirkt keinen Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, kein Recht auf eine erleichterte Einbürgerung und kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

4. Unterhalts- und Unterstützungspflichten

Mit der Adoption entsteht in der Adoptivfamilie die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) und die gegenseitige Unterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB).

5. Elterliche Sorge

Die Adoptiveltern erwerben bei der Minderjährigenadoption die gemeinsame elterliche Sorge. Die elterliche Sorge wird umfassend erworben und schliesst die Regelung des persönlichen Verkehrs, die Verwaltung des Kindesvermögens und die Pflicht zur weiteren Betreuung und Erziehung ein. Früher angeordnete Besuchsrechte erlöschen spätestens mit der Adoption, doch können die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge Dritten Besuchsrechte einräumen.

6. Erbrecht und andere Rechtsbereiche

Erbrechtlich entsteht das aktive und passive gesetzliche Erbrecht unter den neuen Verwandten, einschliesslich des Pflichtrechts. Die Adoption verschafft dem Kindesverhältnis in allen Rechtsbereichen die der Blutsverwandtschaft entsprechenden Wirkungen (Zeugnisverweigerungsrecht, Anspruch auf Kinderzulagen und Steuerabzüge, Sozialversicherungsleistungen) und lässt an die bisherige Verwandtschaft anknüpfende Wirkungen entfallen.