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Gastgewerbe

Gesetzliche Grundlagen

Bewilligungspflicht (§ 6 GastG)

Wer im Kanton Thurgau entgeltlich und gewerbsmässig eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben oder Handel mit alkoholischen Getränken betreiben will, benötigt von der zuständigen Politischen Gemeinde eine Bewilligung.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt (§ 3 GastG):

Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt (§ 4 GastG):

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (§ 2 GastG):

Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (§ 7 GastG):

Eine Bewilligung kann einer natürlichen (Herr oder Frau Meier) oder einer juristischen Person (Meier AG) erteilt werden. Die Bewilligung lautet auf diese Person und ist nicht übertragbar.

Verantwortliche Person (§ 8 GastG)

Die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken erfolgt durch eine verantwortliche Person.

Diese muss die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 9 GastG erfüllen und hat die Wirteprüfung zu bestehen beziehungsweise muss über einen Fähigkeitsausweis verfügen (§ 10 GastG).

Ist eine natürlichen Person Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (Frau oder Herr Meier), ist sie die verantwortliche Person. Ist eine juristische Person Bewilligungsinhaberin (Meier AG), muss sie eine natürliche Person (Herr oder Frau Müller) als verantwortliche Person bezeichnen.

Persönliche Voraussetzungen (§ 9 GastG)

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die verantwortliche Person

1. handlungsfähig ist,

2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und

3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechtes verletzt hat.

Zuständigkeiten

Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Politischen Gemeinden vollzogen (§ 5 GastG).

Der Berufsverband (Gastro Thurgau) ist für die Durchführung der Wirteprüfungen zuständig (§ 5 GastV).

Das Departement für Justiz und Sicherheit