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Bewilligungspflicht

Einrichtungen im Kanton Thurgau, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen, benötigen eine Heimbewilligung des DJS. Diese wird auf die (pädagogische) Leitungsperson ausgestellt. Ein Leitungswechsel ist somit bewilligungspflichtig.

Pflegefamilien, die beabsichtigen, mehr als vier Pflegekinder aufzunehmen, benötigen ebenfalls eine Heimbewilligung des DJS. Insbesondere aufgrund der personellen Anforderungen an eine Heimbewilligung spricht man dann von einer Sozialpädagogischen Pflegefamilie.

Kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die einer Aufsicht gemäss Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 13 PAVO ausgenommen.

Es dürfen erst Kinder aufgenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung erteilt ist!