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Bewilligungspflicht

Einrichtungen im Kanton Thurgau, die dazu bestimmt sind, fünf oder mehr Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen, benötigen eine Bewilligung des DJS. Die Bewilligung wird auf die (pädagogische) Leitungsperson ausgestellt. Ein Leitungswechsel ist bewilligungspflichtig.

Bei einem Betreuungsangebot von weniger als 25 Stunden pro Woche wird aktuell von einer Bewilligungspflicht abgesehen. Ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sind kurzzeitige und/oder punktuelle Betreuungsangebote, die primär auf die Sozialisation des Kindes fokussiert sind, insbesondere Spielgruppen, Kinderhütedienste in Freizeitzentren und Einkaufsläden sowie einzelne Spielnachmittage.

Werden ausschliesslich Kinder im Kindergarten- und Schulalter betreut, gelten die Bestimmungen der Schulergänzenden Betreuung.

Es dürfen erst Kinder aufgenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung erteilt ist!