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Bewilligungsvoraussetzungen

Allgemein (Art. 5 PAVO)

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und die in demselben Haushalt lebenden Personen nach

für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Pflegekindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

Weitere Rahmenbedingungen

Aus- und Weiterbildung

Um bei den Pflegeeltern die Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 11b Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB sicherzustellen, haben Pflegeeltern innert einem Jahr ab der ersten Platzierung jedoch spätestens innert zwei Jahren nach Erteilung der Eignungsbestätigung durch das DJS einen von der PHA anerkannten Pflegeeltern-Grundkurs zu absolvieren.

Krisenintervention

Spezielle Rahmenbedingungen gelten bei der Aufnahme von Pflegekindern im Rahmen von behördlichen Kriseninterventionen.

Ausländische Kinder

Spezielle Rahmenbedingungen gelten bei der Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat.