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Geldspiele

Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die gesetzliche Regelung der Geldspiele in der Schweiz und im Kanton Thurgau. Verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die im Abschnitt "Rechtsgrundlagen" aufgeführten Erlasse.

Das Bundesgesetz über Geldspiele unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen und Kleinspielen. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig, für Grossspiele die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa. Für Geschicklichkeits-Geldspielautomaten ist ausschliesslich die Gespa und nicht mehr die Gemeinden zuständig. Ebenso wenig fallen kantonale oder kommunale Gebühren oder Abgaben für Geschicklichkeits-Geldspielautomaten an.

Kleinspiele 

Zuständig für die Kleinspiele ist der Kanton. 
Kleinspiele sind Kleinlotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert, interkantonal noch online durchgeführt werden. Sie bedürfen einer Bewilligung des Departementes für Justiz und Sicherheit (DJS).

Tombolas

Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen. Die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne erfolgen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass und die maximale Summe aller Einsätze ist tief. Übersteigt die Plansumme (Summe aller möglicher Einsätze) Fr. 50'000, braucht es eine Bewilligung des DJS.