Gastgewerbe
Gesetzliche Grundlagen
Bewilligungspflicht (§ 6 GastG)
Wer im Kanton Thurgau entgeltlich und gewerbsmässig eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben oder Handel mit alkoholischen Getränken betreiben will, benötigt von der zuständigen Politischen Gemeinde eine Bewilligung.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt (§ 3 GastG):
- das Beherbergen von Gästen;
- die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle;
- das Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt.
Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt (§ 4 GastG):
- der Verkauf, die Vermittlung oder eine anderweitige entgeltliche Abgabe solcher Getränke, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (§ 2 GastG):
- Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden;
- Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen;
- Jugendlokale, unter Vorbehalt von § 19 des Gastgewerbegesetzes;
- Betriebe, die höchstens 20 Personen beherbergen, unter Vorbehalt von § 18 des Gastgewerbegesetzes;
- Campingplätze, unter Vorbehalt von § 18 des Gastgewerbegesetzes;
- Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni- oder Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort;
- einmalige Veranstaltungen, ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung umschrieben sind;
- der Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser;
- der Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern;
- der Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
- der Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen.
Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (§ 7 GastG):
Eine Bewilligung kann einer natürlichen (Herr oder Frau Meier) oder einer juristischen Person (Meier AG) erteilt werden. Die Bewilligung lautet auf diese Person und ist nicht übertragbar.
Verantwortliche Person (§ 8 GastG)
Die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken erfolgt durch eine verantwortliche Person.
Diese muss die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 9 GastG erfüllen und hat die Wirteprüfung zu bestehen beziehungsweise muss über einen Fähigkeitsausweis verfügen (§ 10 GastG).
Ist eine natürlichen Person Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber (Frau oder Herr Meier), ist sie die verantwortliche Person. Ist eine juristische Person Bewilligungsinhaberin (Meier AG), muss sie eine natürliche Person (Herr oder Frau Müller) als verantwortliche Person bezeichnen.
Persönliche Voraussetzungen (§ 9 GastG)
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die verantwortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechtes verletzt hat.
Zuständigkeiten
Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Politischen Gemeinden vollzogen (§ 5 GastG).
Der Berufsverband (Gastro Thurgau) ist für die Durchführung der Wirteprüfungen zuständig (§ 5 GastV).
Das Departement für Justiz und Sicherheit
- ist Rechtsmittelinstanz gegen Beschlüsse der Politischen Gemeinden und gegen Prüfungsentscheide der Kommission für Qualitätssicherung (§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; RB 170.1 und Ziff. 9 des Prüfungsreglements der GastroThurgau);
- entscheidet über die Gleichwertigkeit von Ausweisen und Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland (§ 10 Abs. 3 GastG).