Neuerungen ab 01.01.2024
Totalrevidiertes Gastgewerbegesetz (GastG) – Das Wichtigste in Kürze
Das Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) löst das bisherige Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken aus dem Jahre 1996 ab.
Im Zuge der Totalrevision wurden sowohl die Gastgewerbe- als auch die Wirteprüfungsverordnung revidiert. Letztere wurde dabei in die neue Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) überführt.
Das revidierte Gesetz und die Verordnung treten auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
Neben allgemeinen Aktualisierungen, redaktionellen und gesetzessystematischen Anpassungen enthält das neue kantonale Gastgewerberecht folgende wichtige Neuerungen:
- Jugendlokale unterliegen nicht mehr einer Bewilligungspflicht. Die Jugendschutzbestimmungen gemäss § 19 GastG gelten aber weiterhin auch für diese Lokale.
- Ebenso sind Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni- und Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort vom Geltungsbereich des GastG ausgenommen.
- Neu fallen Jugendherbergen unter das GastG.
- Betriebe, die höchstens 20 Personen beherbergen, ohne Abgabe von Speisen und Getränken (z.B. Schlafen im Stroh, AirBnB, u.ä.), unterliegen zwar weiterhin keiner Bewilligungspflicht, dafür neu einer Beherbergungskontrolle.
- Es gibt nur noch zwei Bewilligungsarten: Die Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit und die Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken. Es wird somit auch nicht mehr zwischen Beherbergungsbetrieben, Wirtschaften, Kioskwirtschaften, Imbissständen, Gelegenheitswirtschaften und Jugendlokalen unterschieden.
- Diese Bewilligungen können sowohl an natürliche als auch neu an juristische Personen erteilt werden.
- Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt. Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verantwortliche Person und meldet einen allfälligen Wechsel der verantwortlichen Person der Politischen Gemeinde.
- Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die juristische Person ihrer Mitteilungspflicht betreffend Wechsel der verantwortlichen Person nicht nachkommt.
- Gebühren: Die Gebühr für sämtliche gastgewerbliche Tätigkeiten und für den Handel mit alkoholischen Getränken beträgt je Fr. 1'000. Die Gebühren für regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen kosten nach wie vor einmalig Fr. 4'000, die Gebühren für regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen wie bisher Fr. 3'000.
- Neu braucht es für jede gastgewerbliche Tätigkeit einen Fähigkeitsausweis.
- Der Fähigkeitsausweis wird nach erfolgreichem Bestehen der Wirteprüfung, die durch den Kantonalverband für Hotellerie, Restauration und Tourismus (Gastro Thurgau) durchgeführt wird, ausgestellt.
- Ausweise oder Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland werden vom Departement für Justiz und Sicherheit als gleichwertig anerkannt, sofern sie aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung erworben wurden.
- Es gibt keine Befreiung von der Wirteprüfung mehr. Jede für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit verantwortliche Person hat sich der kantonalen Wirteprüfung zu unterziehen, sofern sie nicht bereits über einen Fähigkeitsausweis oder einen anerkannten Ausweis verfügt.
- Die Wirteprüfung erfolgt in vereinfachter schriftlicher Form mit Single-Choice-Fragen.
- Übergangsrecht: Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung werden nach neuem Recht beurteilt, sofern die Betriebseröffnung oder die Betriebsübernahme nach Inkrafttreten des neuen GastG erfolgt.
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Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über ein Patent oder eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, benötigen für die Weiterführung ihres Betriebes keine Bewilligung nach neuem Recht.