Meldepflicht
Eine Tagesfamilienbetreuung ist meldepflichtig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Betreuung
- betrifft keine verwandten Kinder (Enkel, Nichte, Neffe);
- findet im eigenen Haushalt statt;
- findet regelmässig und unbefristet bzw. länger als drei Monate statt;
- wird während mindestens zehn Stunden pro Woche angeboten;
- erfolgt gegen Entgelt.
Findet die Betreuung nicht im eigenen Haushalt statt oder werden für die Aufnahme von Kindern unter zwölf Jahren wesentliche Änderungen an der Organisation des Haushalts vorgenommen, handelt es sich unter Umständen um ein bewilligungspflichtiges Betreuungsangebot (⇒ Kindertagesstätten). Unter wesentlichen Änderungen sind namentlich bauliche Änderungen an der Wohnung bzw. am Haus zu verstehen, die lediglich deshalb erfolgen, um mehr Kinder betreuen zu können. Auch wenn die Tageseltern zur Betreuung Hilfskräfte einsetzen, handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Organisation des Haushaltes. Werden in diesem Rahmen jedoch nicht mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren gleichzeitig betreut oder wird die Betreuung an weniger als 25 Stunden pro Woche angeboten, wird von einer Bewilligungspflicht abgesehen und das Betreuungsangebot unterliegt ausschliesslich der Meldepflicht.
Werden Tageskinder mehr als 30 Nächte pro Jahr entgeltlich oder mehr als 90 Nächte pro Jahr unentgeltlich auch nachtsüber betreut, liegt ein bewilligungspflichtiges Betreuungsverhältnis vor (⇒ Pflegefamilien).