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Opferhilfe

Wer durch eine in der Schweiz begangene Straftat in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist, kann Opferhilfe beanspruchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht. Finanzielle Hilfe wird nur gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine Versicherung genügende Leistungen erbringt. Die Opferhilfe steht auch den Angehörigen offen (vgl. Art. 1 Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5).

Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) beurteilt gestützt auf § 54 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (§ 54 ZSRG; RB 271.1) Begehren um Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 OHG und entscheidet über die Geltendmachung von Rückgriffsforderungen gemäss Art. 7 OHG. Seit 1. Januar 2022 ist das DJS neu auch für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 19-23 OHG zuständig (§ 54 ZSRG; betreffend kantonale Zuständigkeit vgl. Art. 26 OHG).

Anlauf- und Beratungsstelle für Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist im Kanton Thurgau die Fachstelle Opferhilfe Thurgau (BENEFO). Die BENEFO führt die Opferhilfestelle gemäss Art. 9 OHG im Auftrag des Kantons Thurgau.

Sie gewährt Opfern und nahen Angehörigen, welche durch eine Straftat in körperlicher, sexueller oder psychischer Hinsicht unmittelbar verletzt worden sind, kostenlose Beratung und Unterstützung. Das Angebot basiert auf dem Opferhilfegesetz und einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der BENEFO.

Zudem ist die BENEFO zuständig für die Gewährung von Soforthilfe (z.B. Heilungs- und Therapiekosten, Anwaltskosten) gemäss Art. 13 OHG.


Fachstelle Opferhilfe Thurgau
Zürcherstrasse 149
8500 Frauenfeld

Opferhilfe betreffend Kinder/Jugendliche:
Telefon 052 723 48 23

Opferhilfe betreffend Erwachsene:
Telefon 052 723 48 26

Telefon Sekretariat: 052 723 48 20
E-Mail: opferhilfe@benefo.ch

 

 

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