Soforthilfe / längerfristige Hilfe
Die Beratungsstelle (BENEFO, Fachstelle Opferhilfe Thurgau)* berät die Opfer und ihre Angehörigen und leistet sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
Weiter leistet sie den Opfern und deren Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
*Hinweis: Opfer und ihre Angehörigen können die Beratungsstelle gemäss Art. 15 OHG frei wählen und können sich auch an eine andere (ausserkantonale) Opferberatungsstelle wenden.
Soforthilfe
Soforthilfe (Art. 13 Abs. 1 OHG) dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Es handelt sich somit im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Massnahmen.
In Frage kommen insbesondere Kosten für (vgl. Art. 14 OHG):
- Anwaltliche Erstberatung (4 Stunden),
- therapeutische Massnahmen (10 Sitzungen) und medizinische Erstversorgung,
- Notunterkunft (35 Tage),
- Übersetzungskosten.
Für Sachschäden kann grundsätzlich keine Opferhilfe geleistet werden. Eine Ausnahme stellen Hilfsmittel, wie Brillen und Hörgeräte, dar.
Die Soforthilfe ist für das Opfer unentgeltlich, ist aber subsidiär zu Leistungen Dritten, wie z.B. der Kranken- und Unfallversicherung (Art. 4 OHG).
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Benötigt das Opfer zur Bewältigung der Folgen der Straftat längerfristige Hilfe Dritter (d.h. nicht von der Beratungsstelle selber), übernehmen die kantonal zuständigen Stellen je nach den finanziellen Verhältnissen des Opfers die Kosten dafür ganz oder teilweise (vgl. Art. 16 OHG). Bei der Frage, ob die Opferhilfe Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter übernehmen kann oder nicht, sind neben den finanziellen Verhältnissen namentlich auch die Notwendigkeit, die Geeignetheit und die Angemessenheit einer Hilfeleistung bzw. Massnahme zu berücksichtigen.
Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand (dazu gehört auch die psychische Befindlichkeit) stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Art. 13 Abs. 2 OHG). Von einer Stabilisierung des Gesundheitszustands wird dann ausgegangen, wenn von der Fortsetzung einer Behandlung oder Therapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Dient eine medizinische oder therapeutische Massnahme allein noch der Aufrechterhaltung eines grundsätzlich nicht mehr besserungsfähigen Zustands, ist die Übernahme der entsprechenden Kosten unter dem Titel der Entschädigung zu prüfen (vgl. Entschädigung und Genugtuung).
In Frage kommen grundsätzlich die gleichen Kosten, wie sie auch als Soforthilfe geleistet werden.