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Entschädigung und Genugtuung

Seit 1. Januar 2022 ist gemäss dem revidierten Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (§ 54 ZSRG; RB 271.1) nicht mehr das zuständige Strafgericht bzw. der Einzelrichter des Bezirksgerichts, sondern neu das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 19-23 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) zuständig.

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (zum Beispiel Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten). Keine Entschädigung wird für Sachschäden geleistet und wenn der Schaden weniger als Fr. 500 beträgt. Auch werden Schadenersatzleistungen von Dritten (Täter oder Täterin, Versicherungen usw.) angerechnet. Wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, hat das Opfer und seine Angehörigen zudem einen Anspruch Genugtuung (Schmerzensgeld).

Wenn sofortige finanzielle Hilfe benötigt wird und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, kann ein Vorschuss beantragt werden (Art. 21 OHG). Entschädigung und Vorschuss hängen im Gegensatz zur Genugtuung von den finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person ab.

Wer eine Entschädigung oder Genugtuung beantragen oder einen Vorschuss erhalten will, muss bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Straftat begangen wurde, ein Gesuch stellen.

Gesuche sind grundsätzlich innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach deren Kenntnis einzureichen, ansonsten verwirkt der Anspruch (Art. 25 OHG; Ausnahmen vgl. Art. 25 Abs. 2 und 3 OHG).

Gesuchsformular für Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfesgesetz