Adoption einer volljährigen Person
Voraussetzungen (Art. 266 ZGB)
Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
- sie dauernd aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen hilfsbedürftig ist und die künftige Adoptiveltern ihr während mindestens einem Jahr Pflege erwiesen haben;
- die künftigen Adoptiveltern ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
- andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den künftigen Adoptiveltern im gleichen Haushalt gelebt hat.
Zusätzlich gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger:
- Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Personen
- Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen den adoptionswilligen Personen und dem zu adoptierenden Kind
- Zustimmung der zu adoptierenden Person
- Würdigung der Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Personen sowie der Angehörigen der zu adoptierenden Person
- Die Zustimmung der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Personen ist nicht nötig
- Die volljährige Person erhält nicht das Bürgerrecht der adoptierenden Personen