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Adoptionsgeheimnis

Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. Das Kind hat aber auch das Recht zu erfahren, dass es adoptiert ist.

Das volljährige Adoptivkind hat einen unbedingten Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung, womit ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden müssen. Das Kind hat zudem einen bedingten Anspruch auf Informationen über die direkten Nachkommen seiner leiblichen Eltern (Geschwister), wenn diese volljährig sind und die Zustimmung erteilt haben.

Die leiblichen Eltern und deren Nachkommen haben hingegen nur einen bedingten Anspruch auf identifizierende Informationen über das Kind.