Verfahren und Zuständigkeiten
Das ganze Adoptionsverfahren bei einer gemeinschaftlichen Adoption oder bei einer Einzeladoption teilt sich in zwei Phasen:
- Verfahren für die Aufnahme eines Kindes zur Adoption gemäss Adoptionsverordnung
- Adoptionsverfahren gemäss Zivilgesetzbuch
Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) ist die Zentrale Behörde des Kantons Thurgau gemäss dem Haager Adoptionsübereinkommen. Es führt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme eines Kindes zur Adoption. Anschliessend begleitet und beaufsichtigt das DJS auch das einjährige Pflegeverhältnis.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der adoptionswilligen Personen führt das Adoptionsverfahren nach dem erforderlichen einjährigen Pflegeverhältnis durch und spricht schliesslich die Adoption aus.
Verfahren bei einer gemeinschaftlichen Adoption und Einzeladoption
Bitte beachten Sie:
Die Adoptionsvoraussetzungen müssen neu bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens für die Aufnahme eines Kindes erfüllt sein, nicht wie bis anhin am Ende der einjährigen Pflegezeit.
Wer ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung des DJS. Eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption dürfen nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Kindeswohl dienen.
Das Departement klärt dafür zunächst die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl des Kindes und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab.
Dazu stellen Sie einen Antrag zur Bescheinigung der Eignung zur Adoption. Die Eingabe ist zu richten an: Departement für Justiz und Sicherheit, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Eine Eignung besteht (Art. 5 Abs. 2 AdoV), wenn:
- die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient
- das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird
- der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
- die künftigen Adoptiveltern:
- nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten
- bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen
- nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist
- genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht haben
- sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaates mitzuwirken,
- von der Unterhaltsverpflichtung nach Artikel 20 BG-HAÜ Kenntnis genommen haben
Erhöhte Anforderungen an die Eignung sind darüber hinaus zu stellen, wenn ein über vier Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.
Zur Abklärung der Adoptionseignung hat das DJS eine Leistungsvereinbarung mit der PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz abgeschlossen, welche die Eignungsabklärung durchführt. Den Entscheid über die Bescheinigung der Eignung (Eignungsbescheinigung) fällt schliesslich das DJS. Die Eignungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden. Bei einer Erneuerung müssen die gesamten Unterlagen aktualisiert eingereicht werden. Auf eine Erneuerung besteht kein Anspruch.
Das gesamte Verfahren bis zur Eignungsbescheinigung dauert zirka sechs bis acht Monate.
Wird in der Folgezeit ein bestimmtes Kind den künftigen Adoptiveltern vorgeschlagen, kann beim DJS das Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption gestellt werden. Die Bewilligung wird insbesondere erteilt, wenn die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Eignungsbescheinigung vorliegt. Zudem bedarf es unter anderem eines ärztlichen Berichtes über die Gesundheit des Kindes sowie eines Berichtes über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes.
Für ein Kind ohne elterliche Sorge errichtet die KESB eine Vormundschaft.
Das Departement beaufsichtigt das folgende Pflegeverhältnis. Es vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden und bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet dem DJS Bericht.
Nach dem einjährigen Pflegeverhältnis kann bei der zuständigen KESB das Gesuch um gemeinschaftliche Adoption oder Einzeladoption eingereicht werden.
Verfahren bei einer Stiefkindadoption und Adoption einer volljährigen Person
Für eine Stiefkindadoption oder die Adoption einer volljährigen Person ist die KESB am Wohnsitz der adoptionswilligen Personen zuständig. Das schriftliche Gesuch reichen Sie bitte direkt bei der zuständigen KESB ein.
Sind die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 264, 264a oder 264b ZGB erfüllt, bestätigt die KESB die Entgegennahme des Gesuchs schriftlich und lädt die involvierten Personen zu einer persönlichen Anhörung ein. Die KESB prüft alle wesentlichen Umstände (siehe Art. 264 ff. und Art. 268a ZGB). Danach fällt sie einen schriftlichen Entscheid, worin sie das Adoptionsgesuch gutheisst und die Adoption ausspricht oder aber das Adoptionsgesuch ablehnt.
Sind die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Gesuch nicht behandelt. Den Gesuchstellern wird mitgeteilt, welche Voraussetzungen nicht erfüllt sind und wann diese voraussichtlich erfüllt sein werden.