Offene Adoptionsformen
Die sogenannte offene Adoptionsform ist gesetzlich in Art. 268e ZGB geregelt. Nach dieser Form können die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat in jedem Fall dem Abschluss und den Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen; sie entscheidet zudem bei Uneinigkeiten über die Umsetzung und bei Gefährdung des Kindeswohls. Die Vereinbarung bindet das Kind nicht.