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Adoption eines minderjährigen Kindes

Allgemeine Voraussetzungen (Art. 264 ff. ZGB):

Besondere Voraussetzungen:

Gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a ZGB)

  • Nur Ehepaare 
  • Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Ehegatten
  • Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen den adoptionswilligen Ehegatten und dem zu adoptierenden Kind
  • Mindestens dreijähriges Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt der adoptionswilligen Ehegatten

Einzeladoption (Art. 264b ZGB)

  • Eine Person, die nicht verheiratet und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt
  • Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Person
  • Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen der adoptionswilligen Person und dem zu adoptierenden Kind

Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB)

  • Eine Person adoptiert das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt
  • Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen der adoptionswilligen Person und dem zu adoptierenden Stiefkind
  • Mindestens dreijähriges Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt des Paares

Vom Mindestalter und vom Altersunterschied kann in begründeten Fällen abgewichen werden. 

 

 

 

 

 

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