Adoption eines minderjährigen Kindes
Allgemeine Voraussetzungen (Art. 264 ff. ZGB):
- Mindestens ein einjähriges Pflege- und Erziehungsverhältnis
- Zum Wohl des Kindes
- Keine Benachteiligung der anderen Kinder der adoptionswilligen Personen
- Gewährleistung, bis zur Volljährigkeit für das zu adoptierende Kind sorgen zu können
- Zustimmung des Kindes und der Eltern (von einer Zustimmung eines Elternteils kann nur abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist)
- Würdigung der Einstellung von Nachkommen der adoptionswilligen Personen
Besondere Voraussetzungen:
Gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a ZGB)
- Nur Ehepaare
- Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Ehegatten
- Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen den adoptionswilligen Ehegatten und dem zu adoptierenden Kind
- Mindestens dreijähriges Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt der adoptionswilligen Ehegatten
Einzeladoption (Art. 264b ZGB)
- Eine Person, die nicht verheiratet und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt
- Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Person
- Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen der adoptionswilligen Person und dem zu adoptierenden Kind
Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB)
- Eine Person adoptiert das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt
- Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen der adoptionswilligen Person und dem zu adoptierenden Stiefkind
- Mindestens dreijähriges Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt des Paares
Vom Mindestalter und vom Altersunterschied kann in begründeten Fällen abgewichen werden.