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Bewilligungspflicht

Die Aufnahme eines Kindes ist bewilligungspflichtig, wenn das Kind

Die Aufnahme eines Kindes im Rahmen einer behördlichen Notfallunterbringung ist - unabhängig von Entgeltlichkeit und Dauer der Betreuung - bewilligungspflichtig. Es gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind bei Verwandten untergebracht, von einer Behörde platziert oder lediglich unter der Woche bei der Pflegefamilie lebt. Hingegen ist die Betreuung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten nicht bewilligungspflichtig.

Informationen über die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption erhalten sie direkt beim DJS.

Das Pflegekind darf erst aufgenommen werden, wenn die hierfür notwendige Bewilligung vorliegt!