Bewilligungspflicht
Die Aufnahme eines Kindes ist bewilligungspflichtig, wenn das Kind
- gegen Entgelt für mehr als einen Monat aufgenommen wird;
- gegen Entgelt für mehr als 30 Übernachtungen pro Jahr aufgenommen wird;
- unentgeltlich für mehr als drei Monate aufgenommen wird;
- unentgeltlich für mehr als 90 Übernachtungen pro Jahr aufgenommen wird.
Die Aufnahme eines Kindes im Rahmen einer behördlichen Krisenintervention ist - unabhängig von Entgeltlichkeit und Dauer der Betreuung - bewilligungspflichtig. Es gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind bei Verwandten untergebracht, von einer Behörde platziert oder lediglich unter der Woche bei der Pflegefamilie lebt. Hingegen ist die Betreuung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten nicht bewilligungspflichtig.
Pflegefamilien, die beabsichtigen, mehr als vier Pflegekinder aufzunehmen, benötigen eine Heimbewilligung des DJS. Insbesondere aufgrund der personellen Anforderungen an eine Heimbewilligung spricht man dann von einer Sozialpädagogischen Pflegefamilie.
Informationen über die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption erhalten sie direkt beim DJS.
Das Pflegekind darf erst aufgenommen werden, wenn die hierfür notwendige Bewilligung vorliegt!