Verwandte Kinder
Bitte nehmen Sie frühzeitig mit der PHA Kontakt auf, sollten Sie planen, ein Kind aus dem verwandtschaftlichen Umfeld aufzunehmen.
Bewilligungspflicht
Auch die Aufnahme eines Kindes aus dem verwandtschaftlichen Umfeld (Geschwister, Enkel, Nichten, Neffen) ist bewilligungspflichtig, wenn das Kind
- gegen Entgelt für mehr als einen Monat bzw. mehr als 30 Übernachtungen pro Jahr oder
- unentgeltlich für mehr als drei Monate bzw. mehr als 90 Übernachtungen pro Jahr
aufgenommen wird.
Die PHA geht von Unentgeltlichkeit aus, wenn für des Pflegeverhältnis kein bzw. nur für Kost und Logis ein Entgelt vereinbart wird.
► Bewilligungsvoraussetzungen
► Verfahren und Formulare
► Aufsicht
Pflegevertrag
Auch bei einem Pflegeverhältnis innerhalb der Verwandtschaft ist es empfehlenswert, einen schriftlichen Pflegevertrag abzuschliessen. Dieser sollte u.a. folgende Punkte regeln:
- Wer ist für welche Fragen in Bezug auf das Kind zuständig (z.B. Schule, Hobbies)?
- Wie werden die Besuche mit den Eltern geregelt?
- Wer bezahlt die Krankenkasse des Kindes?
- Wer bezahlt das Pflegegeld?
Wird die Platzierung durch eine KESB angeordnet, so ist in der Regel die durch die KESB eingesetzte Beistandsperson Ansprechperson in Bezug auf den Pflegevertrag und das Pflegegeld.
Ist die KESB nicht involviert bzw. verfügen die Eltern des aufgenommenen Kindes weiterhin über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sind diese Vertragspartei.
Pflegegeld
Alle Pflegeeltern und somit auch Pflegeeltern, welche ein Kind aus dem verwandtschaftlichen Umfeld aufnehmen, haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die Vermutung der Unentgeltlichkeit bei Verwandten (Art. 294 Abs. 2 ZGB) fällt dahin, sobald die Pflegeeltern erklären, dass das Pflegeverhältnis nicht unentgeltlich sei und sie eine Entschädigung beanspruchen.
Zu beachten ist, dass das Pflegegeld primär von den Eltern geschuldet ist. Sind diese nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, wird das Pflegeverhältnis (allenfalls) durch die zuständige Sozialhilfebehörde finanziert. Diesbezüglich ist durch die Eltern bzw. die platzierende Behörde oder Beistandsperson sicherzustellen, dass die entsprechende Kostengutsprache vorliegt.
Aus- und Weiterbildung
Auch Pflegeeltern, die ein Kind aus dem verwandtschaftlichen Umfeld aufnehmen, haben die Pflicht, innert einem Jahr ab der Platzierung einen von der PHA anerkannten Pflegeeltern-Grundkurs zu absolvieren.
Ratgeber für Verwandtenpflegeeltern, Amt für Soziales, Kanton St. Gallen
Das Pflegekind darf erst aufgenommen werden, wenn die hierfür notwendige Bewilligung vorliegt!