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Ausländische Kinder

Soll ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, ist möglichst frühzeitig mit der PHA Kontakt aufzunehmen.

Handelt es sich um eine behördliche Platzierung aus einem Vertragsstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ), hat die ausländische Zentralbehörde das entsprechende Gesuch bei der Zentralbehörde im Kanton Thurgau einzureichen.

Nebst den generellen Anforderungen an ein Pflegeverhältnis ist die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, gemäss Art. 6 PAVO nur möglich, wenn

Unterhaltsverpflichtung (1.2014)

Parallel zum Verfahren der PHA werden die ausländerrechtlichen Voraussetzungen bezüglich des Aufenthalts des Pflegekindes in der Schweiz durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau eigenständig geprüft. Für eine erfolgreiche Platzierung ist somit auch die Zustimmung des Migrationsamtes erforderlich (Art. 8 Abs. 4 PAVO). Die Pflegeplatzbewilligung wird entsprechend erst wirksam, wenn die Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau zugesichert ist.

Das Pflegekind hat den Ausgang der Verfahren im Ausland abzuwarten und darf erst aufgenommen werden, wenn die hierfür notwendigen Bewilligungen vorliegen!