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Krisenintervention

Bewilligungspflicht

Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung (Art. 4 Abs. 2 PAVO). Gemäss den Erläuterungen zu diesem Artikel, handelt es sich hierbei um die Betreuung von Kindern auf behördliche Anordnung hin in einem Krisenfall. Die Dauer kann von wenigen Tagen oder Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Die Betreuung im Rahmen solcher Unterbringungen ist äusserst anspruchsvoll und darf niemandem anvertraut werden, der nicht über die notwendigen Kenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügt. Es geht dabei nicht um Unterbringungen, die in einer Krisensituation von den Eltern in eigener Regie vorgenommen werden, sondern um Kriseninterventionen, in deren Verlauf ein Kind auf Anordnung einer Behörde, zumeist der Kindesschutzbehörde, aus seinem Umfeld herausgenommen werden muss. Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 PAVO richtet sich an Pflegeeltern, die im Rahmen von Kriseninterventionen kurzfristig und für eher kürzere Zeit Minderjährige bei sich aufnehmen möchten.

Art. 4 Abs. 2 PAVO findet im Kanton Thurgau Anwendung, wenn es sich bei der Unterbringung eines Pflegekindes um eine AKUTE, DRINGLICHE, NICHT PLANBARE ODER VORHERSEHBARE NOTSITUATION handelt. Die Platzierung hat behördlichen Charakter (KESB, Jugendanwaltschaft). Die Dringlichkeit und Unplanbarkeit erfordert es, dass die Platzierung innert fünf Arbeitstagen erfolgen muss und es so nicht möglich ist, das Verfahren für eine individuelle Pflegeplatzbewilligung durchzuführen. In Bezug auf die Regelmässigkeit ist lediglich die einmalige Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention (Notfallunterbringung) nicht bewilligungspflichtig. Im Wiederholungsfall ist vorab die entsprechende Bewilligung einzuholen.

Verfahren

Die PHA klärt auf schriftliches Gesuch hin die grundsätzliche Eignung von Personen zur Aufnahme von Pflegekindern und in diesem Zusammenhang auch die spezielle Eignung zur Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Notfallunterbringung ab. Hierzu sind der PHA die notwendigen Angaben und Unterlagen einzureichen.

Aktuell werden keine Neuabklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Notfallunterbringung durchgeführt.

 

Wichtige Hinweise

Bei der Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Notfallunterbringung ist insbesondere folgendes zu beachten:

Meldung: Ein- und Austritt im Rahmen Krisenintervention (4.2024)

Das Pflegekind darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention vorliegt.