Krisenintervention
Bewilligungspflicht
Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung (Art. 4 Abs. 2 PAVO). Gemäss den Erläuterungen zu diesem Artikel, handelt es sich hierbei um die Betreuung von Kindern auf behördliche Anordnung hin in einem Krisenfall. Die Dauer kann von wenigen Tagen oder Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Die Betreuung im Rahmen solcher Platzierungen ist äusserst anspruchsvoll und darf niemandem anvertraut werden, der nicht über die notwendigen Kenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügt. Es geht dabei nicht um Platzierungen, die in einer Krisensituation von den Eltern in eigener Regie vorgenommen werden, sondern um Kriseninterventionen, in deren Verlauf ein Kind auf Anordnung einer Behörde, zumeist der Kindesschutzbehörde, aus seinem Umfeld herausgenommen werden muss. Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 PAVO richtet sich an Pflegeeltern, die im Rahmen von Kriseninterventionen kurzfristig und für eher kürzere Zeit Minderjährige bei sich aufnehmen möchten.
Art. 4 Abs. 2 PAVO findet im Kanton Thurgau Anwendung, wenn es sich bei der Platzierung eines Pflegekindes um eine AKUTE, DRINGLICHE, NICHT PLANBARE ODER VORHERSEHBARE NOTSITUATION handelt. Die Platzierung hat behördlichen Charakter (KESB, Jugendanwaltschaft, Politische Gemeinde, Schulgemeinde). Die Dringlichkeit und Unplanbarkeit erfordert es, dass die Platzierung innert fünf Arbeitstagen erfolgen muss und es so nicht möglich ist, das Verfahren für eine individuelle Pflegeplatzbewilligung durchzuführen. In Bezug auf die Regelmässigkeit ist lediglich die einmalige Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention nicht bewilligungspflichtig. Im Wiederholungsfall ist vorab die entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Fachspezialistinnen der PHA geben im Einzelfall gerne Auskunft.
Verfahren
Die PHA klärt auf schriftliches Gesuch hin die grundsätzliche Eignung von Personen zur Aufnahme von Pflegekindern ab. Dazu ist der PHA in einem ersten Schritt das vollständig ausgefüllte und mit den erforderlichen Belegen versehene Formular A einzureichen. Für eine Bewilligung gemäss Art. 4 Abs. 2 PAVO ist zusätzlich das Formular A+ einzureichen. Dieses wird den gesuchstellenden Personen im Anschluss an das persönliche Gespräch zugestellt.
Wichtige Hinweise
Bei der Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention ist insbesondere folgendes zu beachten:
- Es darf maximal ein Pflegekind gleichzeitig aufgenommen werden.
- Die gleichzeitige Aufnahme von Geschwistern erfordert die vorgängige Zustimmung der PHA.
- Die Aufnahme ist auf maximal drei Monate begrenzt.
- Dauert die Aufnahme mehr als drei Monate, ist eine zusätzliche Bewilligung erforderlich, die vor Ablauf der drei Montate vorliegen muss.
- Der Ein- und Austritt ist der PHA jeweils innert drei Arbeitstagen zu melden.
- Wird ein Pflegekind aufgenommen, kann die weitere Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention für eine gewisse Zeit (in der Regel für die Dauer von sechs Monaten) untersagt werden.
Meldung: Ein- und Austritt im Rahmen Krisenintervention (4.2024)
Das Pflegekind darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen einer Krisenintervention vorliegt.