Bewilligungsvoraussetzungen
Allgemein (Art. 5 PAVO)
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und die in demselben Haushalt lebenden Personen nach
- Persönlichkeit;
- Gesundheit;
- erzieherischer Eignung und
- den Wohnverhältnissen
für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Pflegekindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.
Weitere Rahmenbedingungen
- In einer Pflegefamilie dürfen maximal vier Pflegekinder betreut werden. Für die Aufnahme von fünf und mehr Pflegekindern ist eine Heimbewilligung erforderlich.
- In einer Pflegefamilie dürfen maximal fünf Minderjährige (Pflegekinder und eigene Kinder) tags- und nachtsüber aufgenommen und betreut werden.
- Pflegeeltern sollten mindestens 25 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen der Hauptbetreuungsperson und dem einzelnen Pflegekind darf in der Regel 15 Jahre nicht unterschreiten und 47 Jahre nicht übersteigen.
- Pflegekinder ab zwölf Jahren haben Anspruch auf ein eigenes Zimmer.
Aus- und Weiterbildung
Um bei den Pflegeeltern die Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 11b Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB sicherzustellen, haben Pflegeeltern innert einem Jahr ab der ersten Platzierung jedoch spätestens innert zwei Jahren nach Erteilung der Eignungsbestätigung durch das DJS einen von der PHA anerkannten Pflegeeltern-Grundkurs zu absolvieren.
Krisenintervention
Spezielle Rahmenbedingungen gelten bei der Aufnahme von Pflegekindern im Rahmen von behördlichen Kriseninterventionen.
Ausländische Kinder
Spezielle Rahmenbedingungen gelten bei der Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat.